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413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 5 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 5

1 Die Mitglieder der Schulkommission haben Antrags- und Beschlüsse

Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

1.7. 23-121

1

413.211

Mittelschulverordnung (MSV)

Protokoll

Sekretariat

Ernennung

2. Schulleitung

Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der

Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen

Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder

der Präsident den Stichentscheid.

Die Präsidentin oder der Präsident kann über weniger wichtige

oder dringliche Geschäfte entscheiden oder die Beschlussfassung auf

dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zu-

stimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Die Schulkommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse

und Präsidialverfügungen informiert wird.

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