Art. 5 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 5
1 Die Mitglieder der Schulkommission haben Antrags- und Beschlüsse
Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
1.7. 23-121
1
413.211
Mittelschulverordnung (MSV)
Protokoll
Sekretariat
Ernennung
2. Schulleitung
Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen
Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder
der Präsident den Stichentscheid.
Die Präsidentin oder der Präsident kann über weniger wichtige
oder dringliche Geschäfte entscheiden oder die Beschlussfassung auf
dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zu-
stimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Die Schulkommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse
und Präsidialverfügungen informiert wird.