Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 40 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 40

14 Die für die Anwendung der Amtszeitbeschränkung mass- Amtszeit-

gebliche Amtszeit beginnt mit dem Frühlingssemester 2000.

beschränkung

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