Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 4 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 4

1 Die Mitglieder der Schulkommission sind verpflichtet, über Schweigepflicht

vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funk-

tion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

2 Die Schweigepflicht gilt auch für weitere an den Sitzungen der

Schulkommission teilnehmende Personen.

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