413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 4 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 4
1 Die Mitglieder der Schulkommission sind verpflichtet, über Schweigepflicht
vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funk-
tion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
2 Die Schweigepflicht gilt auch für weitere an den Sitzungen der
Schulkommission teilnehmende Personen.