Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 37 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 37

8, 14 Die Bildungsdirektion regelt die Entschädigung für die Entschädigung

Mitwirkung bei den Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschu-

len.

8.14 Übergangs- und Schlussbestimmungen

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