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413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 36 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 36

6, 14 1 Die Beiträge gemäss § 31 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes³

werden vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei den für das Ober-

stufenschulwesen zuständigen Gemeinden erhoben.

2 Bei der Berechnung der Freigrenze von 5 Prozent werden nur

Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volks- und Mittelschulen

berücksichtigt.

3 Als in einer Gemeinde wohnhaft gelten Schülerinnen und Schü-

ler, deren tatsächlicher Aufenthaltsort in der Gemeinde ist.

4 Die Beiträge berechnen sich aufgrund der im September des Vor-

jahres vorgenommenen allgemeinen jährlichen Datenerhebung bei

den Mittelschulen, bereinigt um die Abgänge nach der Probezeit.11

5 Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Berechnungs-

modalitäten und den Verfahrensablauf.

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Mittelschulverordnung (MSV)

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