Art. 36 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 36
6, 14 1 Die Beiträge gemäss § 31 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes³
werden vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei den für das Ober-
stufenschulwesen zuständigen Gemeinden erhoben.
2 Bei der Berechnung der Freigrenze von 5 Prozent werden nur
Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volks- und Mittelschulen
berücksichtigt.
3 Als in einer Gemeinde wohnhaft gelten Schülerinnen und Schü-
ler, deren tatsächlicher Aufenthaltsort in der Gemeinde ist.
4 Die Beiträge berechnen sich aufgrund der im September des Vor-
jahres vorgenommenen allgemeinen jährlichen Datenerhebung bei
den Mittelschulen, bereinigt um die Abgänge nach der Probezeit.11
5 Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Berechnungs-
modalitäten und den Verfahrensablauf.
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Mittelschulverordnung (MSV)
413.211