Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 35 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 35

12 1 Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht wegen einer

Absenz, einer Dispensation oder eines Jokertages verpassen, holen den

versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nach.

2 Sie holen Leistungsbeurteilungen vor oder nach. Die zuständige

Lehrperson kann Ausnahmen gewähren.

7.14 Finanzen

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