413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 35 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 35
12 1 Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht wegen einer
Absenz, einer Dispensation oder eines Jokertages verpassen, holen den
versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nach.
2 Sie holen Leistungsbeurteilungen vor oder nach. Die zuständige
Lehrperson kann Ausnahmen gewähren.
7.14 Finanzen