Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 32 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 32

12 1 Die Schulleitung kann bestimmen, dass bei besonderen

Veranstaltungen wie Sporttagen oder Projektwochen keine Jokertage

bezogen werden können.

2 Schülerinnen und Schüler dürfen an Schultagen, an denen sie Ab-

schlussprüfungen ablegen oder ihre Abschlussarbeit präsentieren, keine

Jokertage beziehen.

3 Die Schulleitung teilt die Sperrtage zu Beginn jedes Semesters mit.

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