413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 32 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 32
12 1 Die Schulleitung kann bestimmen, dass bei besonderen
Veranstaltungen wie Sporttagen oder Projektwochen keine Jokertage
bezogen werden können.
2 Schülerinnen und Schüler dürfen an Schultagen, an denen sie Ab-
schlussprüfungen ablegen oder ihre Abschlussarbeit präsentieren, keine
Jokertage beziehen.
3 Die Schulleitung teilt die Sperrtage zu Beginn jedes Semesters mit.