413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 31 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 31
12 1 Schülerinnen und Schüler teilen der Schulleitung oder der b. Mitteilung
von ihr bezeichneten Stelle den Bezug eines Jokertages mindestens
14 Tage im Voraus schriftlich mit.
1.7. 23-121
7
413.211
Mittelschulverordnung (MSV)
2 Bis zur Volljährigkeit ist die Mitteilung durch die Inhaberin oder
den Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte
zu unterzeichnen.
c. Sperrtage
d. Ablehnung
Vermerk
im Zeugnis
Nachholen von
Unterrichtsstoff
und Leistungs-
beurteilungen
Kostenbeitrag
der Gemeinden