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413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 31 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 31

12 1 Schülerinnen und Schüler teilen der Schulleitung oder der b. Mitteilung

von ihr bezeichneten Stelle den Bezug eines Jokertages mindestens

14 Tage im Voraus schriftlich mit.

1.7. 23-121

7

413.211

Mittelschulverordnung (MSV)

2 Bis zur Volljährigkeit ist die Mitteilung durch die Inhaberin oder

den Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte

zu unterzeichnen.

c. Sperrtage

d. Ablehnung

Vermerk

im Zeugnis

Nachholen von

Unterrichtsstoff

und Leistungs-

beurteilungen

Kostenbeitrag

der Gemeinden

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