Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 30 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 30

12 1 Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht wäh- Jokertage

rend zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgrün- a. Grundsatz

den fernbleiben (Jokertage).

2 Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem

Tag der Unterricht nur während eines Halbtages stattfindet.

3 Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende jedes Schuljahres.

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