413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 3 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 3
9 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissio- Präsidenten-
nen bilden die Präsidentenkonferenz.
konferenz
2 Diese wählt aus ihrem Kreis im Einvernehmen mit dem Mittel-
schul- und Berufsbildungsamt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-
den sowie eine Stellvertretung.
3 Der Präsidentenkonferenz obliegt die Koordination zwischen den
Schulkommissionen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt die
Präsidentenkonferenz gegenüber dem Mittelschul- und Berufsbildungs-
amt und der Bildungsdirektion.