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Art. 3 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 3

9 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissio- Präsidenten-

nen bilden die Präsidentenkonferenz.

konferenz

2 Diese wählt aus ihrem Kreis im Einvernehmen mit dem Mittel-

schul- und Berufsbildungsamt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-

den sowie eine Stellvertretung.

3 Der Präsidentenkonferenz obliegt die Koordination zwischen den

Schulkommissionen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt die

Präsidentenkonferenz gegenüber dem Mittelschul- und Berufsbildungs-

amt und der Bildungsdirektion.

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