413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 29 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 29
12 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle ent-d. Entscheid
scheidet über das Gesuch schriftlich.
12 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle ent-d. Entscheid
scheidet über das Gesuch schriftlich.