Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 28 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 28

12 Schülerinnen und Schüler reichen das Gesuch ein bei

a. Absenzen, sobald es die Umstände erlauben,

b. Dispensationen mindestens 14 Tage im Voraus.

c. Frist

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