413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 27 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 27
12 1 Bleiben Schülerinnen und Schüler dem Unterricht wegen b. ärztliches
Krankheit oder Unfall fern, reichen sie mit dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis
Zeugnis ein bei
a. einer Abwesenheit von mehr als vier Tagen,
b. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten,
c. einer Abwesenheit an einer Abschlussprüfung.
2 Die Schulleitung kann eine Untersuchung bei einer von ihr bezeich-
neten Vertrauensärztin oder einem von ihr bezeichneten Vertrauens-
arzt anordnen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärzt-
lichen Zeugnisses bestehen.