Art. 25 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 25
12 1 Als Dispensationsgründe gelten
a. vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit einer Krank-
heit oder einem Unfall,
b. aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld,
c. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessio-
neller Art,
d. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen
und sportlichen Anlässen,
e. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen schulischen,
künstlerischen oder sportlichen Begabungen,
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Mittelschulverordnung (MSV)
413.211
f. Informationsveranstaltungen von Einrichtungen der Tertiärstufe,
Schnupperlehren oder ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung,
g. Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst.
2 Die Schulleitung kann im Einzelfall weitere besondere Umstände
als Dispensationsgründe anerkennen.