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413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 24 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 24

13 1 Möchte eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht

aus vorhersehbaren Gründen fernbleiben, ersucht sie oder er vorgängig

um Dispensation.

2 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle dispensiert

Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen eines Dispensationsgrunds für

einen bestimmten Zeitraum vom Besuch des Unterrichts, eines Fachs

oder Teilen davon. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen, familiären

und schulischen Verhältnisse.

3 Eine vollständige Dispensation von promotionsrelevanten Fächern

ist nicht zulässig.

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