413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 24 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 24
13 1 Möchte eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht
aus vorhersehbaren Gründen fernbleiben, ersucht sie oder er vorgängig
um Dispensation.
2 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle dispensiert
Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen eines Dispensationsgrunds für
einen bestimmten Zeitraum vom Besuch des Unterrichts, eines Fachs
oder Teilen davon. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen, familiären
und schulischen Verhältnisse.
3 Eine vollständige Dispensation von promotionsrelevanten Fächern
ist nicht zulässig.