Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 23 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 23

13 1 Als Entschuldigungsgründe gelten

a. eine Krankheit oder ein Unfall,

b. aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld,

c. besondere Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Schülerin-

nen und Schüler.

2 Die Schulleitung kann im Einzelfall weitere besondere Umstände

als Entschuldigungsgründe anerkennen.

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