413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 23 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 23
13 1 Als Entschuldigungsgründe gelten
a. eine Krankheit oder ein Unfall,
b. aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld,
c. besondere Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Schülerin-
nen und Schüler.
2 Die Schulleitung kann im Einzelfall weitere besondere Umstände
als Entschuldigungsgründe anerkennen.