413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 22 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 22
13 1 Eine Abwesenheit gilt als Absenz, wenn eine Schülerin
oder ein Schüler dem Unterricht ganz oder teilweise fernbleibt
a. aus unvorhersehbaren Gründen,
b. bei einer nicht gewährten Dispensation,
c. bei einem abgelehnten Jokertag.
2 Als entschuldigt gilt eine Absenz, für welche die Schülerin oder
der Schüler einen Entschuldigungsgrund nachweisen kann.