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413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 20 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 20

1 Schulen, die überbelegt oder mangelhaft ausgelastet sind, Umteilung

sorgen durch die Umteilung von Schülerinnen und Schülern unter-

einander für den notwendigen Ausgleich.

2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die

Umteilung, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Massgebend

sind dabei Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindungen mit öf-

fentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schü-

ler.

3 Über Umteilungen, die das Liceo artistico betreffen, entscheidet die

Schulleitung des Liceo artistico insbesondere aufgrund der künstleri-

schen Eignung der Schülerinnen und Schüler. Die Schulleitung bestimmt

die einzureichenden Unterlagen. Das Mittelschul- und Berufsbildungs-

amt entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt wer-

den kann.15

1.7. 23-121

5

413.211

Mittelschulverordnung (MSV)

6. Absenzen, Dispensationen und Jokertage12

Geltungsbereich

Absenzen

a. Grundsatz

b. Entschuldi-

gungsgründe

Dispensationen

a. Grundsatz

b. Dispensa-

tionsgründe

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2025.00479 · zh (§ 20 Abs. 2 MSV)
Student Reassignment Due to School Oversubscription Upheld
This article outlines the criteria for school transfers, which the court found were correctly applied in the challenged decision.