Art. 20 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 20
1 Schulen, die überbelegt oder mangelhaft ausgelastet sind, Umteilung
sorgen durch die Umteilung von Schülerinnen und Schülern unter-
einander für den notwendigen Ausgleich.
2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die
Umteilung, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Massgebend
sind dabei Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindungen mit öf-
fentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schü-
ler.
3 Über Umteilungen, die das Liceo artistico betreffen, entscheidet die
Schulleitung des Liceo artistico insbesondere aufgrund der künstleri-
schen Eignung der Schülerinnen und Schüler. Die Schulleitung bestimmt
die einzureichenden Unterlagen. Das Mittelschul- und Berufsbildungs-
amt entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt wer-
den kann.15
1.7. 23-121
5
413.211
Mittelschulverordnung (MSV)
6. Absenzen, Dispensationen und Jokertage12
Geltungsbereich
Absenzen
a. Grundsatz
b. Entschuldi-
gungsgründe
Dispensationen
a. Grundsatz
b. Dispensa-
tionsgründe