413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 2 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 2
1 Die Bildungsdirektion bestimmt die Präsidentin oder den Präsidium
Präsidenten der Schulkommission.5
2 Die Schulkommission wählt aus ihrem Kreis eine Vizepräsidentin
oder einen Vizepräsidenten.