Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 2 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 2

1 Die Bildungsdirektion bestimmt die Präsidentin oder den Präsidium

Präsidenten der Schulkommission.5

2 Die Schulkommission wählt aus ihrem Kreis eine Vizepräsidentin

oder einen Vizepräsidenten.

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