Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 19c : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 19c

17 1 Unterrichtssprache an den Lang- und Kurzgymnasien ist Unterrichts-

die Standardsprache. Vorbehalten bleibt der Fremdsprachenunterricht. sprache

2 Die Lang- und Kurzgymnasien können zusätzlich Angebote führen,

in denen ein Teil des Unterrichts in einer Fremdsprache erteilt wird.

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