413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 19 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 19
Eltern volljähriger10 Schülerinnen und Schüler werden auch
ohne deren Zustimmung über wichtige Schulangelegenheiten infor-
miert, sofern sie für den Unterhalt dieser Schülerinnen und Schüler
aufkommen.
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Mittelschulverordnung (MSV)
5. Schulbetrieb