Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 19 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 19

Eltern volljähriger10 Schülerinnen und Schüler werden auch

ohne deren Zustimmung über wichtige Schulangelegenheiten infor-

miert, sofern sie für den Unterhalt dieser Schülerinnen und Schüler

aufkommen.

4

Mittelschulverordnung (MSV)

5. Schulbetrieb

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