413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 18 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 18
1 Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Auf-
nahmen am Ende der Probezeit sowie über Promotionen.
2 Stimmberechtigt sind diejenigen Lehrpersonen, die die betref-
fende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Ent-
scheiden über Promotionen und Aufnahmen am Ende der Probezeit
sind sie zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Beschlüsse werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesen-
den stimmberechtigten Lehrpersonen gefasst. Bei Stimmengleichheit
hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
4. Eltern