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Art. 18 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 18

1 Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Auf-

nahmen am Ende der Probezeit sowie über Promotionen.

2 Stimmberechtigt sind diejenigen Lehrpersonen, die die betref-

fende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Ent-

scheiden über Promotionen und Aufnahmen am Ende der Probezeit

sind sie zur Stimmabgabe verpflichtet.

3 Beschlüsse werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesen-

den stimmberechtigten Lehrpersonen gefasst. Bei Stimmengleichheit

hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

4. Eltern

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