Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 16 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 16

Die Präsidentin oder der Präsident kann für einzelne Ge-

schäfte dem Gesamtkonvent nicht angehörende Fachleute beiziehen.

b. Klassenkonvent

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