Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 15 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 15

Der Gesamtkonvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit

der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Be-

schlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit

hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

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