413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 14 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 14
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft in Absprache
mit der Schulleitung den Gesamtkonvent ein und legt die Traktanden-
liste fest. Die Einladung zur Sitzung erfolgt mindestens zehn Tage im
Voraus.
2 Die Schulleitung oder mindestens ein Fünftel der stimmberech-
tigten Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung und die Trak-
tandierung von Geschäften verlangen.
3 Für die Schweigepflicht gilt sinngemäss § 4.