Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 14 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 14

1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft in Absprache

mit der Schulleitung den Gesamtkonvent ein und legt die Traktanden-

liste fest. Die Einladung zur Sitzung erfolgt mindestens zehn Tage im

Voraus.

2 Die Schulleitung oder mindestens ein Fünftel der stimmberech-

tigten Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung und die Trak-

tandierung von Geschäften verlangen.

3 Für die Schweigepflicht gilt sinngemäss § 4.

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