413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 13 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 13
Der Gesamtkonvent beschliesst insbesondere über den Zuständigkeit
Schulbetrieb betreffende Regelungen, sofern diese nicht in die Kom-
petenzen der Schulleitung, der Schulkommission oder anderer über-
geordneter Behörden eingreifen.
1.7. 23-121
3
413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
Sitzungen
Beschlüsse
Beizug
weiterer
Personen
Zusammen-
setzung
Beschlüsse
Zusammen-
arbeit