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413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 13 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 13

Der Gesamtkonvent beschliesst insbesondere über den Zuständigkeit

Schulbetrieb betreffende Regelungen, sofern diese nicht in die Kom-

petenzen der Schulleitung, der Schulkommission oder anderer über-

geordneter Behörden eingreifen.

1.7. 23-121

3

413.211 Mittelschulverordnung (MSV)

Sitzungen

Beschlüsse

Beizug

weiterer

Personen

Zusammen-

setzung

Beschlüsse

Zusammen-

arbeit

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