Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 12 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 12

Der Gesamtkonvent wählt aus den stimmberechtigten Lehr- Präsidium

personen, einschliesslich der Mitglieder der Schulleitung, eine Präsi-

dentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen

Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von höchstens vier

Jahren; Wiederwahl ist zweimal möglich.

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