413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 12 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 12
Der Gesamtkonvent wählt aus den stimmberechtigten Lehr- Präsidium
personen, einschliesslich der Mitglieder der Schulleitung, eine Präsi-
dentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen
Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von höchstens vier
Jahren; Wiederwahl ist zweimal möglich.