413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 11 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 11
1 Die Schülerschaft kann zwei bis fünf Vertreterinnen und Vertretung der
Vertreter in den Gesamtkonvent entsenden. Die Schulkommission Schülerschaft
legt entsprechend der Grösse der Schule die Anzahl fest.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerschaft werden durch
die Vollversammlung oder die Delegiertenversammlung der Schüler-
organisation oder, wenn keine Schülerorganisation besteht, durch die
Schülerschaft in einer Urabstimmung für mindestens ein Jahr gewählt.