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413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 11 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 11

1 Die Schülerschaft kann zwei bis fünf Vertreterinnen und Vertretung der

Vertreter in den Gesamtkonvent entsenden. Die Schulkommission Schülerschaft

legt entsprechend der Grösse der Schule die Anzahl fest.

2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerschaft werden durch

die Vollversammlung oder die Delegiertenversammlung der Schüler-

organisation oder, wenn keine Schülerorganisation besteht, durch die

Schülerschaft in einer Urabstimmung für mindestens ein Jahr gewählt.

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