413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 10 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 10
1 Alle Lehrpersonen der Schule sind zur Teilnahme am Teilnahme
Gesamtkonvent berechtigt.
2 Zur Teilnahme mit Antrags- und Stimmrecht sind verpflichtet
a. Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben gemäss § 3 Abs. 1 lit. c der
Mittel- und Berufsschullehrerverordnung2,
b. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b der Mittel- und Berufs-
schullehrerverordnung2, sofern sie für ein Pensum von mindestens
20% angestellt sind und insgesamt mindestens zwölf Jahreslektio-
nen (Normallektionen) an der Schule unterrichtet haben.
3 Die Schulkommission kann für besondere Lehrerkategorien, wie
Instrumental- und Sologesangslehrkräfte, Sonderregelungen treffen.