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413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 10 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 10

1 Alle Lehrpersonen der Schule sind zur Teilnahme am Teilnahme

Gesamtkonvent berechtigt.

2 Zur Teilnahme mit Antrags- und Stimmrecht sind verpflichtet

a. Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben gemäss § 3 Abs. 1 lit. c der

Mittel- und Berufsschullehrerverordnung2,

b. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b der Mittel- und Berufs-

schullehrerverordnung2, sofern sie für ein Pensum von mindestens

20% angestellt sind und insgesamt mindestens zwölf Jahreslektio-

nen (Normallektionen) an der Schule unterrichtet haben.

3 Die Schulkommission kann für besondere Lehrerkategorien, wie

Instrumental- und Sologesangslehrkräfte, Sonderregelungen treffen.

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