Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Art. 1 : Mittelschulverordnung (MSV)

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Art. 1

1 Die Bildungsdirektion bestellt für jede kantonale Mittel- Mitglieder

schule eine Schulkommission. Diese umfasst in der Regel sieben bis elf

Mitglieder.11

2 Der Schulkommission gehören insbesondere Persönlichkeiten aus

den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Volksschule und Hochschule an.

3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt sucht auf Beginn einer

Legislatur mittels Ausschreibung in öffentlichen Publikationsorganen

und direkter Anfrage Ersatz für ausscheidende Mitglieder. Auf die

öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn im Laufe der

Legislatur Vakanzen zu besetzen sind.9

Mittelschulverordnung (MSV) Art. 2 →

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