413.211
MSVOEMOSM
CH-ZH
Art. 1 : Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 1
1 Die Bildungsdirektion bestellt für jede kantonale Mittel- Mitglieder
schule eine Schulkommission. Diese umfasst in der Regel sieben bis elf
Mitglieder.11
2 Der Schulkommission gehören insbesondere Persönlichkeiten aus
den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Volksschule und Hochschule an.
3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt sucht auf Beginn einer
Legislatur mittels Ausschreibung in öffentlichen Publikationsorganen
und direkter Anfrage Ersatz für ausscheidende Mitglieder. Auf die
öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn im Laufe der
Legislatur Vakanzen zu besetzen sind.9