413.211.2
CH-ZH
Art. 6 : Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (Unterrichtsreglement)
: Unterrichtsreglemen
Art. 6 : Unterrichtsreglemen
1 Die Stundentafel enthält im ersten Semester des ersten Schul-
jahres mindestens zwei Fächer aus Informatik, Chemie, Physik und Bio-
logie.
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Unterrichtsreglement
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2 Die Stundentafel enthält spätestens im ersten Semester des zwei-
ten Schuljahres folgende Fächer
a. Informatik, Chemie, Physik und Biologie sowie
b. alle in § 4 Abs. 1 genannten Fächer, die gemäss den Bestimmungen
des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasia-
len Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995 (MAV/
MAR) als Schwerpunktfach angeboten werden können.
B. Obergymnasium