Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.211.2 CH-ZH

Art. 18 : Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (Unterrichtsreglement)

: Unterrichtsreglemen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 : Unterrichtsreglemen

Die Mindestdotationen in § 4 werden von Schulen, die Kurz- Übergangs-

lektionen unterrichten, bis zum Schuljahr 2026/2027, sinngemäss um- bestimmung

gesetzt.

Mindest-

dotationen

← Art. 17 : Unterrichtsreglemen Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (Unterrichtsreglement) Art. 19. Dieses Reglement tritt am 1. August 2023 in Kraft. : Unterrichtsreglemen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →