413.211.2
CH-ZH
Art. 12 : Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (Unterrichtsreglement)
: Unterrichtsreglemen
Art. 12 : Unterrichtsreglemen
1 Die jeweiligen Fachschaften erstellen die Fachschaftsricht-
linien.
2 Die Fachschaftsrichtlinien werden von der Schulleitung genehmigt.
Diese prüft, ob eine vorgängige Lehrplanänderung notwendig ist.
Beginn des
Unterrichts
Gesamt-
lektionenzahl
Immersion
im Unter-
gymnasium
Getrennte
Klassen im
Obergymna-
sium
4. Abschnitt: Immersion