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Art. 12 : Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (Unterrichtsreglement)

: Unterrichtsreglemen
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Art. 12 : Unterrichtsreglemen

1 Die jeweiligen Fachschaften erstellen die Fachschaftsricht-

linien.

2 Die Fachschaftsrichtlinien werden von der Schulleitung genehmigt.

Diese prüft, ob eine vorgängige Lehrplanänderung notwendig ist.

Beginn des

Unterrichts

Gesamt-

lektionenzahl

Immersion

im Unter-

gymnasium

Getrennte

Klassen im

Obergymna-

sium

4. Abschnitt: Immersion

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