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413.211.2 CH-ZH

Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (Unterrichtsreglement)

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

: Unterrichtsreglemen

1 Dieses Reglement regelt für die kantonalen Gymnasien

a. die Rahmenvorgaben zur Stundentafel,

b. die formalen Vorgaben zu Lehrplänen und Fachschaftsrichtlinien,

c. die Immersion,

d. den Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, Schwerpunkt- und

Ergänzungsfächer sowie Schultypen.

Gegenstand und

Geltungsbereich

2. Abschnitt: Rahmenvorgaben zur Stundentafel

A. Untergymnasium

: Unterrichtsreglemen

1 Im Untergymnasium werden die Promotionsfächer gemäss Fächer

den Promotionsreglementen sowie die Fächer Sport und Religionen,

Kulturen, Ethik unterrichtet.

2 Für Schülerinnen und Schüler der Bereiche Sport und Tanz der

Kunst- und Sport-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen

Gymnasium Rämibühl Zürich (K+S-Klassen) wird das Fach Sport nicht

unterrichtet.

3 Die Schulen können ihr Unterrichtsangebot um weitere, nicht pro-

motionsrelevante Fächer ergänzen.

: Unterrichtsreglemen

höchstens 136 Semesterlektionen in Fächern gemäss § 2 unterrichtet.

a. Höchstzahl

1.7. 23-121

1

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Unterrichtsreglement

b. Mindest-

dotationen

: Unterrichtsreglemen

1 Während der gesamten Dauer des Untergymnasiums gelten

folgende Mindestdotationen (in Semesterlektionen) pro Fach

Fach

Mindestdotation

Deutsch

15

Französisch

12

Englisch

10

Latein

12

Mathematik

17

Biologie

4

Chemie

2

Physik

2

Informatik

2

Geschichte

7

Geografie

7

Religionen, Kulturen, Ethik

3

Bildnerisches Gestalten

8

Musik

8

Sport

12

2 Weitere sechs Semesterlektionen müssen für Fächer aus dem Be-

reich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT)

verwendet werden.

3 Höchstens neun zusätzliche Semesterlektionen können frei in der

Stundentafel eingesetzt werden.

4 Für die K+S-Klassen kann eine gegenüber den Mindestdotationen

reduzierte Stundentafel festgesetzt werden, welche die Vorgaben zur

Fächerverteilung sinngemäss umsetzt.

c. Zuordnung

MINT-Bereich

d. Verteilung

auf Semester

: Unterrichtsreglemen

Die Schulen können dem MINT-Bereich neben den Fächern

Mathematik, Informatik, Chemie, Physik und Biologie weitere Fächer

zuordnen. Der Bildungsrat entscheidet im Rahmen der Genehmigung

des Lehrplans und der Stundentafel über die Zulässigkeit der Zuord-

nung.

: Unterrichtsreglemen

1 Die Stundentafel enthält im ersten Semester des ersten Schul-

jahres mindestens zwei Fächer aus Informatik, Chemie, Physik und Bio-

logie.

2

Unterrichtsreglement

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2 Die Stundentafel enthält spätestens im ersten Semester des zwei-

ten Schuljahres folgende Fächer

a. Informatik, Chemie, Physik und Biologie sowie

b. alle in § 4 Abs. 1 genannten Fächer, die gemäss den Bestimmungen

des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasia-

len Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995 (MAV/

MAR) als Schwerpunktfach angeboten werden können.

B. Obergymnasium

: Unterrichtsreglemen

3

1 Während der gesamten Dauer des Obergymnasiums stehen Gesamt-

für den obligatorischen Unterricht höchstens 268 Semesterlektionen lektionenzahl

zur Verfügung.

2 Für den Bildungsgang am Liceo artistico stehen höchstens 344 Se-

mesterlektionen für den obligatorischen Unterricht zur Verfügung.

: Unterrichtsreglemen

1 Während der gesamten Dauer des Obergymnasiums sind ins- Mindestdota-

gesamt mindestens acht Semesterlektionen für das Fach Informatik in tion Informatik

die Stundentafel einzusetzen.

2 Die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) kann die

Dotation für das Fach Informatik angemessen reduzieren.

: Unterrichtsreglemen

Die Gesamtdotation im Schwerpunktfach Philosophie/Päda- Dotation

gogik/Psychologie ist je zur Hälfte auf die Teile Philosophie und Päda- Schwerpunkt-

gogik/Psychologie zu verteilen.

fach Philo-

sophie/

Pädagogik/

Psychologie

: Unterrichtsreglemen

Für die Maturaarbeit sind mindestens zwei Semesterlektio- Maturaarbeit

nen in die Stundentafel einzusetzen.

3. Abschnitt: Formale Vorgaben zu Lehrplänen und Fachschafts-

richtlinien

: Unterrichtsreglemen

1 Der Antrag zum Neuerlass des Lehrplans enthält eine Be- Lehrplan

gründung.

2 Der Antrag für Änderungen des Lehrplans enthält eine Begrün-

dung sowie eine Übersicht der beantragten Änderungen.

1.7. 23-121

3

413.211.2 Unterrichtsreglement

Fachschafts-

richtlinien

: Unterrichtsreglemen

1 Die jeweiligen Fachschaften erstellen die Fachschaftsricht-

linien.

2 Die Fachschaftsrichtlinien werden von der Schulleitung genehmigt.

Diese prüft, ob eine vorgängige Lehrplanänderung notwendig ist.

Beginn des

Unterrichts

Gesamt-

lektionenzahl

Immersion

im Unter-

gymnasium

Getrennte

Klassen im

Obergymna-

sium

4. Abschnitt: Immersion

: Unterrichtsreglemen

1 Der promotionswirksame Immersionsunterricht beginnt frü-

hestens nach der Probezeit.

2 Ausgenommen von dieser Regelung sind

a. das Liceo artistico, wo der Ausbildungsgang ab Beginn zweispra-

chig erfolgt,

b. die KME, soweit Schülerinnen und Schüler den Unterricht direkt

im dritten Semester beginnen.

: Unterrichtsreglemen

Die Gesamtzahl der Semesterlektionen des immersiven Fach-

unterrichts im Untergymnasium beträgt mindestens 12 und höchstens

18 Semesterlektionen, ohne Einrechnung des Sprachunterrichts.

: Unterrichtsreglemen

Im Obergymnasium findet der Fremdsprachenunterricht in

derjenigen Sprache, in der auch Fachunterricht erteilt wird, für Schüle-

rinnen und Schüler des immersiven Ausbildungsganges in einer sepa-

raten Klasse statt.

Antragsbeilage

5. Abschnitt: Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile,

Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie Schultypen

: Unterrichtsreglemen

Dem Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, der Schwer-

punkt- und Ergänzungsfächer sowie der Schultypen an die einzelnen

Schulen, der auch andere Schulen wesentlich betrifft, ist eine Stellung-

nahme der Schulleiterkonferenz der kantonalen Mittelschulen beizu-

legen.

4

Unterrichtsreglement

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6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

: Unterrichtsreglemen

Die Schulen gewährleisten, dass sämtliche Schülerinnen und Übergangs-

Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 ihre Ausbildung im Obergymna- bestimmung

sium begonnen haben, bei Abschluss ihrer Ausbildung acht Semester-

lektionen im Fach Informatik besucht haben.

Informatik

: Unterrichtsreglemen

Die Mindestdotationen in § 4 werden von Schulen, die Kurz- Übergangs-

lektionen unterrichten, bis zum Schuljahr 2026/2027, sinngemäss um- bestimmung

gesetzt.

Mindest-

dotationen

: Unterrichtsreglemen

Inkrafttreten

1 OS 77, 85; Begründung siehe AB1 2021-09-03.

2 LS 413.21.

3 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 90;

ABI 2021-11-05). In Kraft seit 1. August 2023.

1.7. 23-121

5

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