Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (Unterrichtsreglement)
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
1 Dieses Reglement regelt für die kantonalen Gymnasien
a. die Rahmenvorgaben zur Stundentafel,
b. die formalen Vorgaben zu Lehrplänen und Fachschaftsrichtlinien,
c. die Immersion,
d. den Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, Schwerpunkt- und
Ergänzungsfächer sowie Schultypen.
Gegenstand und
Geltungsbereich
2. Abschnitt: Rahmenvorgaben zur Stundentafel
A. Untergymnasium
1 Im Untergymnasium werden die Promotionsfächer gemäss Fächer
den Promotionsreglementen sowie die Fächer Sport und Religionen,
Kulturen, Ethik unterrichtet.
2 Für Schülerinnen und Schüler der Bereiche Sport und Tanz der
Kunst- und Sport-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Gymnasium Rämibühl Zürich (K+S-Klassen) wird das Fach Sport nicht
unterrichtet.
3 Die Schulen können ihr Unterrichtsangebot um weitere, nicht pro-
motionsrelevante Fächer ergänzen.
höchstens 136 Semesterlektionen in Fächern gemäss § 2 unterrichtet.
a. Höchstzahl
1.7. 23-121
1
413.211.2
Unterrichtsreglement
b. Mindest-
dotationen
1 Während der gesamten Dauer des Untergymnasiums gelten
folgende Mindestdotationen (in Semesterlektionen) pro Fach
Fach
Mindestdotation
Deutsch
15
Französisch
12
Englisch
10
Latein
12
Mathematik
17
Biologie
4
Chemie
2
Physik
2
Informatik
2
Geschichte
7
Geografie
7
Religionen, Kulturen, Ethik
3
Bildnerisches Gestalten
8
Musik
8
Sport
12
2 Weitere sechs Semesterlektionen müssen für Fächer aus dem Be-
reich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT)
verwendet werden.
3 Höchstens neun zusätzliche Semesterlektionen können frei in der
Stundentafel eingesetzt werden.
4 Für die K+S-Klassen kann eine gegenüber den Mindestdotationen
reduzierte Stundentafel festgesetzt werden, welche die Vorgaben zur
Fächerverteilung sinngemäss umsetzt.
c. Zuordnung
MINT-Bereich
d. Verteilung
auf Semester
Die Schulen können dem MINT-Bereich neben den Fächern
Mathematik, Informatik, Chemie, Physik und Biologie weitere Fächer
zuordnen. Der Bildungsrat entscheidet im Rahmen der Genehmigung
des Lehrplans und der Stundentafel über die Zulässigkeit der Zuord-
nung.
1 Die Stundentafel enthält im ersten Semester des ersten Schul-
jahres mindestens zwei Fächer aus Informatik, Chemie, Physik und Bio-
logie.
2
Unterrichtsreglement
413.211.2
2 Die Stundentafel enthält spätestens im ersten Semester des zwei-
ten Schuljahres folgende Fächer
a. Informatik, Chemie, Physik und Biologie sowie
b. alle in § 4 Abs. 1 genannten Fächer, die gemäss den Bestimmungen
des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasia-
len Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995 (MAV/
MAR) als Schwerpunktfach angeboten werden können.
B. Obergymnasium
3
1 Während der gesamten Dauer des Obergymnasiums stehen Gesamt-
für den obligatorischen Unterricht höchstens 268 Semesterlektionen lektionenzahl
zur Verfügung.
2 Für den Bildungsgang am Liceo artistico stehen höchstens 344 Se-
mesterlektionen für den obligatorischen Unterricht zur Verfügung.
1 Während der gesamten Dauer des Obergymnasiums sind ins- Mindestdota-
gesamt mindestens acht Semesterlektionen für das Fach Informatik in tion Informatik
die Stundentafel einzusetzen.
2 Die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) kann die
Dotation für das Fach Informatik angemessen reduzieren.
Die Gesamtdotation im Schwerpunktfach Philosophie/Päda- Dotation
gogik/Psychologie ist je zur Hälfte auf die Teile Philosophie und Päda- Schwerpunkt-
gogik/Psychologie zu verteilen.
fach Philo-
sophie/
Pädagogik/
Psychologie
Für die Maturaarbeit sind mindestens zwei Semesterlektio- Maturaarbeit
nen in die Stundentafel einzusetzen.
3. Abschnitt: Formale Vorgaben zu Lehrplänen und Fachschafts-
richtlinien
1 Der Antrag zum Neuerlass des Lehrplans enthält eine Be- Lehrplan
gründung.
2 Der Antrag für Änderungen des Lehrplans enthält eine Begrün-
dung sowie eine Übersicht der beantragten Änderungen.
1.7. 23-121
3
413.211.2 Unterrichtsreglement
Fachschafts-
richtlinien
1 Die jeweiligen Fachschaften erstellen die Fachschaftsricht-
linien.
2 Die Fachschaftsrichtlinien werden von der Schulleitung genehmigt.
Diese prüft, ob eine vorgängige Lehrplanänderung notwendig ist.
Beginn des
Unterrichts
Gesamt-
lektionenzahl
Immersion
im Unter-
gymnasium
Getrennte
Klassen im
Obergymna-
sium
4. Abschnitt: Immersion
1 Der promotionswirksame Immersionsunterricht beginnt frü-
hestens nach der Probezeit.
2 Ausgenommen von dieser Regelung sind
a. das Liceo artistico, wo der Ausbildungsgang ab Beginn zweispra-
chig erfolgt,
b. die KME, soweit Schülerinnen und Schüler den Unterricht direkt
im dritten Semester beginnen.
Die Gesamtzahl der Semesterlektionen des immersiven Fach-
unterrichts im Untergymnasium beträgt mindestens 12 und höchstens
18 Semesterlektionen, ohne Einrechnung des Sprachunterrichts.
Im Obergymnasium findet der Fremdsprachenunterricht in
derjenigen Sprache, in der auch Fachunterricht erteilt wird, für Schüle-
rinnen und Schüler des immersiven Ausbildungsganges in einer sepa-
raten Klasse statt.
Antragsbeilage
5. Abschnitt: Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile,
Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie Schultypen
Dem Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, der Schwer-
punkt- und Ergänzungsfächer sowie der Schultypen an die einzelnen
Schulen, der auch andere Schulen wesentlich betrifft, ist eine Stellung-
nahme der Schulleiterkonferenz der kantonalen Mittelschulen beizu-
legen.
4
Unterrichtsreglement
413.211.2
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Schulen gewährleisten, dass sämtliche Schülerinnen und Übergangs-
Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 ihre Ausbildung im Obergymna- bestimmung
sium begonnen haben, bei Abschluss ihrer Ausbildung acht Semester-
lektionen im Fach Informatik besucht haben.
Informatik
Die Mindestdotationen in § 4 werden von Schulen, die Kurz- Übergangs-
lektionen unterrichten, bis zum Schuljahr 2026/2027, sinngemäss um- bestimmung
gesetzt.
Mindest-
dotationen
Inkrafttreten
1 OS 77, 85; Begründung siehe AB1 2021-09-03.
2 LS 413.21.
3 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 90;
ABI 2021-11-05). In Kraft seit 1. August 2023.
1.7. 23-121
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