413.211.1
CH-ZH
Art. 2 : Disziplinarreglement der Mittelschulen
Art. 2
1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. Vollzug
2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so
kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder dele-
gieren.
§§ 3-7.6
C. Verhalten in der Schulgemeinschaft