Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 2 : Disziplinarreglement der Mittelschulen

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Art. 2

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. Vollzug

2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so

kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder dele-

gieren.

§§ 3-7.6

C. Verhalten in der Schulgemeinschaft

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