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413.211.1 CH-ZH

Disziplinarreglement der Mittelschulen

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Dieses Reglement gilt für Schülerinnen und Schüler der kan- Geltungsbereich

tonalen Mittelschulen, mit Ausnahme der kantonalen Maturitätsschule

für Erwachsene.

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. Vollzug

2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so

kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder dele-

gieren.

§§ 3-7.6

C. Verhalten in der Schulgemeinschaft

Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu Beeinträchti-

gehören insbesondere

a. Verstösse gegen die Hausordnung und schulinterne Erlasse,

b. Nichtbefolgen von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen

und anderen von der Schulleitung ermächtigten Personen,

c. Stören des Unterrichts,

d. physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwen-

dung,

e. Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektro-

nische Datenträger ohne ausdrückliche Genehmigung der betrof-

fenen Personen,

f. öffentliche Herabsetzung von Angehörigen und Gästen der Schule,

g. unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.

gung des Schul-

betriebs

1. 10. 20-110

1

413.211.1

Disziplinarreglement der Mittelschulen

Rauchen und

Konsum von

psychoaktiven

Substanzen

1 Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule

kann für Schülerinnen und Schülern des Kurzgymnasiums ab der zwei-

ten Klasse und für Schülerinnen und Schülern des Langgymnasiums ab

der vierten Klasse Raucherbereiche bezeichnen.

2 Der Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten

psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den

Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.

3 Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei beson-

deren Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten.

Disziplinar-

massnahmen

a. Absenzen

D. Disziplinarmassnahmen

1 Bei unentschuldigten Absenzen können folgende Mass-

nahmen nacheinander ergriffen werden

a. durch die Schulleitung

1. mündliche oder schriftliche Ermahnung,

2. schriftlicher Verweis,

3. Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule;

b. durch die Schulkommission

1. Androhung des Ausschlusses aus der Schule,

2. Ausschluss aus der Schule.

2 In besonderen Fällen, insbesondere bei aufeinander folgenden

mehrtägigen unentschuldigten Absenzen, muss die Kaskadenordnung

gemäss Abs. 1 nicht eingehalten werden.

3 Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und lit. b können nur er-

griffen werden, wenn keine Entschuldigungsgründe gemäss § 23 der Mit-

telschulverordnung vom 26. Januar 20004 vorliegen. Es ist insbesondere

dem bisherigen Verhalten der Schülerin oder des Schülers Rechnung

zu tragen.5

4 In einem Kurs oder einer anderen externen Veranstaltung kann

die Leitung eine Schülerin oder einen Schüler in Fällen unentschuldig-

ter Absenzen vorübergehend aus dem Kurs bzw. der Veranstaltung

ausschliessen oder definitiv wegweisen.

5 Die Lehrperson kann unabhängig von allfälligen Massnahmen

gemäss Abs. 1 und 4 folgende Massnahmen ergreifen

a. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,

b. Erteilen einer Strafarbeit.

2

Disziplinarreglement der Mittelschulen

413.211.1

1 Bei Verstössen gegen §§ 8 und 9 können je nach Schwere b. Verhalten

des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen wer-

den

a. durch die Lehrperson

1. Erteilen einer Strafarbeit,

2. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,

3. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,

4. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter-

richts;

b. durch die Schulleitung

1. Erteilen einer Strafarbeit,

2. mündliche oder schriftliche Ermahnung,

3. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,

4. schriftlicher Verweis,

5. vorübergehendes Verbot des Schulbesuchs,

6. Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule;

c. durch die Schulkommission

1. Androhung des Ausschlusses aus der Schule,

2. Ausschluss aus der Schule.

2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergrif-

fen werden.

3 In einem Kurs oder einer anderen externen Veranstaltung kann

die Leitung eine Schülerin oder einen Schüler vorübergehend aus dem

Kurs bzw. der Veranstaltung ausschliessen oder definitiv wegweisen.

1 Schülerinnen und Schüler haben vor der Anordnung einer Rechtliches

Disziplinarmassnahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vor- Gehör

würfen zu äussern.

2 Bei Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und lit. b sowie

1 Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3, lit. b Mitteilung

und Abs. 4 sowie § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 4–6, lit. c und Abs. 3 werden den

Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten

mitgeteilt.

2 Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 und lit. b sowie

wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 2, 14 Abs. 2, 17, 29–31, 32 Abs. 2

und Abschnitt IX. Rechtsmittel (Art. 33 und 34) werden aufgehoben.

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1 OS 70, 95; Begründung siehe ABI 2015-02-20.

2 Inkrafttreten: 1. August 2015.

3 LS 413.21.

4 LS 413.211.

5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 27. Mai 2020 (OS 75, 424; ABI

2020-08-07). In Kraft seit 1. August 2020.

6 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 27. Mai 2020 (OS 75, 424;

ABI 2020-08-07). In Kraft seit 1. August 2020.

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