Disziplinarreglement der Mittelschulen
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Dieses Reglement gilt für Schülerinnen und Schüler der kan- Geltungsbereich
tonalen Mittelschulen, mit Ausnahme der kantonalen Maturitätsschule
für Erwachsene.
1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. Vollzug
2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so
kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder dele-
gieren.
§§ 3-7.6
C. Verhalten in der Schulgemeinschaft
Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu Beeinträchti-
gehören insbesondere
a. Verstösse gegen die Hausordnung und schulinterne Erlasse,
b. Nichtbefolgen von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen
und anderen von der Schulleitung ermächtigten Personen,
c. Stören des Unterrichts,
d. physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwen-
dung,
e. Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektro-
nische Datenträger ohne ausdrückliche Genehmigung der betrof-
fenen Personen,
f. öffentliche Herabsetzung von Angehörigen und Gästen der Schule,
g. unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.
gung des Schul-
betriebs
1. 10. 20-110
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413.211.1
Disziplinarreglement der Mittelschulen
Rauchen und
Konsum von
psychoaktiven
Substanzen
1 Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule
kann für Schülerinnen und Schülern des Kurzgymnasiums ab der zwei-
ten Klasse und für Schülerinnen und Schülern des Langgymnasiums ab
der vierten Klasse Raucherbereiche bezeichnen.
2 Der Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten
psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den
Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.
3 Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei beson-
deren Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten.
Disziplinar-
massnahmen
a. Absenzen
D. Disziplinarmassnahmen
1 Bei unentschuldigten Absenzen können folgende Mass-
nahmen nacheinander ergriffen werden
a. durch die Schulleitung
1. mündliche oder schriftliche Ermahnung,
2. schriftlicher Verweis,
3. Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule;
b. durch die Schulkommission
1. Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
2. Ausschluss aus der Schule.
2 In besonderen Fällen, insbesondere bei aufeinander folgenden
mehrtägigen unentschuldigten Absenzen, muss die Kaskadenordnung
gemäss Abs. 1 nicht eingehalten werden.
3 Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und lit. b können nur er-
griffen werden, wenn keine Entschuldigungsgründe gemäss § 23 der Mit-
telschulverordnung vom 26. Januar 20004 vorliegen. Es ist insbesondere
dem bisherigen Verhalten der Schülerin oder des Schülers Rechnung
zu tragen.5
4 In einem Kurs oder einer anderen externen Veranstaltung kann
die Leitung eine Schülerin oder einen Schüler in Fällen unentschuldig-
ter Absenzen vorübergehend aus dem Kurs bzw. der Veranstaltung
ausschliessen oder definitiv wegweisen.
5 Die Lehrperson kann unabhängig von allfälligen Massnahmen
gemäss Abs. 1 und 4 folgende Massnahmen ergreifen
a. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
b. Erteilen einer Strafarbeit.
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Disziplinarreglement der Mittelschulen
413.211.1
1 Bei Verstössen gegen §§ 8 und 9 können je nach Schwere b. Verhalten
des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen wer-
den
a. durch die Lehrperson
1. Erteilen einer Strafarbeit,
2. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,
3. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
4. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter-
richts;
b. durch die Schulleitung
1. Erteilen einer Strafarbeit,
2. mündliche oder schriftliche Ermahnung,
3. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
4. schriftlicher Verweis,
5. vorübergehendes Verbot des Schulbesuchs,
6. Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule;
c. durch die Schulkommission
1. Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
2. Ausschluss aus der Schule.
2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergrif-
fen werden.
3 In einem Kurs oder einer anderen externen Veranstaltung kann
die Leitung eine Schülerin oder einen Schüler vorübergehend aus dem
Kurs bzw. der Veranstaltung ausschliessen oder definitiv wegweisen.
1 Schülerinnen und Schüler haben vor der Anordnung einer Rechtliches
Disziplinarmassnahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vor- Gehör
würfen zu äussern.
2 Bei Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und lit. b sowie
1 Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3, lit. b Mitteilung
und Abs. 4 sowie § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 4–6, lit. c und Abs. 3 werden den
Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten
mitgeteilt.
2 Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 und lit. b sowie
wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 2, 14 Abs. 2, 17, 29–31, 32 Abs. 2
und Abschnitt IX. Rechtsmittel (Art. 33 und 34) werden aufgehoben.
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1 OS 70, 95; Begründung siehe ABI 2015-02-20.
2 Inkrafttreten: 1. August 2015.
3 LS 413.21.
4 LS 413.211.
5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 27. Mai 2020 (OS 75, 424; ABI
2020-08-07). In Kraft seit 1. August 2020.
6 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 27. Mai 2020 (OS 75, 424;
ABI 2020-08-07). In Kraft seit 1. August 2020.