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413.211 MSVOEMOSM CH-ZH

Mittelschulverordnung (MSV) (MSV)

44 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (44)

Gesetzestext (44 Artikel)

1 Die Bildungsdirektion bestellt für jede kantonale Mittel- Mitglieder

schule eine Schulkommission. Diese umfasst in der Regel sieben bis elf

Mitglieder.11

2 Der Schulkommission gehören insbesondere Persönlichkeiten aus

den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Volksschule und Hochschule an.

3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt sucht auf Beginn einer

Legislatur mittels Ausschreibung in öffentlichen Publikationsorganen

und direkter Anfrage Ersatz für ausscheidende Mitglieder. Auf die

öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn im Laufe der

Legislatur Vakanzen zu besetzen sind.9

1 Die Bildungsdirektion bestimmt die Präsidentin oder den Präsidium

Präsidenten der Schulkommission.5

2 Die Schulkommission wählt aus ihrem Kreis eine Vizepräsidentin

oder einen Vizepräsidenten.

9 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissio- Präsidenten-

nen bilden die Präsidentenkonferenz.

konferenz

2 Diese wählt aus ihrem Kreis im Einvernehmen mit dem Mittel-

schul- und Berufsbildungsamt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-

den sowie eine Stellvertretung.

3 Der Präsidentenkonferenz obliegt die Koordination zwischen den

Schulkommissionen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt die

Präsidentenkonferenz gegenüber dem Mittelschul- und Berufsbildungs-

amt und der Bildungsdirektion.

1 Die Mitglieder der Schulkommission sind verpflichtet, über Schweigepflicht

vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funk-

tion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

2 Die Schweigepflicht gilt auch für weitere an den Sitzungen der

Schulkommission teilnehmende Personen.

1 Die Mitglieder der Schulkommission haben Antrags- und Beschlüsse

Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

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1

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Mittelschulverordnung (MSV)

Protokoll

Sekretariat

Ernennung

2. Schulleitung

Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der

Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen

Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder

der Präsident den Stichentscheid.

Die Präsidentin oder der Präsident kann über weniger wichtige

oder dringliche Geschäfte entscheiden oder die Beschlussfassung auf

dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zu-

stimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Die Schulkommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse

und Präsidialverfügungen informiert wird.

1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbeson-

dere die Beschlüsse enthält.

2 Das Protokoll wird den Mitgliedern der Schulkommission, der

Schulleitung, der Vertreterin oder dem Vertreter der Lehrerschaft

sowie dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zugestellt.9

1 Das Sekretariat wird durch die Schule geführt.

2 Das Sekretariat trifft die administrativen und organisatorischen

Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der

Schulkommission.

1 Der Gesamtkonvent kann Bewerberinnen und Bewerber,

die von der Schulkommission in die engste Wahl einbezogen wurden,

anhören.

2 Der Gesamtkonvent unterbreitet der Schulkommission seinen

Antrag, in den weitere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen

werden können.

3 Die Schulkommission stellt dem Mittelschul- und Berufsbildungs-

amt zuhanden der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag

auf Ernennung der Mitglieder der Schulleitung. Die Schulkommission

würdigt dabei den Antrag des Gesamtkonvents.9

4 Bei Erneuerungswahlen werden die Stellen nicht öffentlich ausge-

schrieben. Die Schulkommission holt die Stellungnahme des Gesamt-

konvents ein und stellt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zuhan-

den der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag.9

2

Mittelschulverordnung (MSV)

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1 Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor Rektorin

und trägt die Gesamtverantwortung für die Schule.

2 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt ihre oder seine Stellver-

tretung aus dem Kreis der Prorektorinnen oder Prorektoren.

oder Rektor

3. Konvente der Lehrerschaft

a. Gesamtkonvent

1 Alle Lehrpersonen der Schule sind zur Teilnahme am Teilnahme

Gesamtkonvent berechtigt.

2 Zur Teilnahme mit Antrags- und Stimmrecht sind verpflichtet

a. Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben gemäss § 3 Abs. 1 lit. c der

Mittel- und Berufsschullehrerverordnung2,

b. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b der Mittel- und Berufs-

schullehrerverordnung2, sofern sie für ein Pensum von mindestens

20% angestellt sind und insgesamt mindestens zwölf Jahreslektio-

nen (Normallektionen) an der Schule unterrichtet haben.

3 Die Schulkommission kann für besondere Lehrerkategorien, wie

Instrumental- und Sologesangslehrkräfte, Sonderregelungen treffen.

1 Die Schülerschaft kann zwei bis fünf Vertreterinnen und Vertretung der

Vertreter in den Gesamtkonvent entsenden. Die Schulkommission Schülerschaft

legt entsprechend der Grösse der Schule die Anzahl fest.

2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerschaft werden durch

die Vollversammlung oder die Delegiertenversammlung der Schüler-

organisation oder, wenn keine Schülerorganisation besteht, durch die

Schülerschaft in einer Urabstimmung für mindestens ein Jahr gewählt.

Der Gesamtkonvent wählt aus den stimmberechtigten Lehr- Präsidium

personen, einschliesslich der Mitglieder der Schulleitung, eine Präsi-

dentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen

Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von höchstens vier

Jahren; Wiederwahl ist zweimal möglich.

Der Gesamtkonvent beschliesst insbesondere über den Zuständigkeit

Schulbetrieb betreffende Regelungen, sofern diese nicht in die Kom-

petenzen der Schulleitung, der Schulkommission oder anderer über-

geordneter Behörden eingreifen.

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Sitzungen

Beschlüsse

Beizug

weiterer

Personen

Zusammen-

setzung

Beschlüsse

Zusammen-

arbeit

1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft in Absprache

mit der Schulleitung den Gesamtkonvent ein und legt die Traktanden-

liste fest. Die Einladung zur Sitzung erfolgt mindestens zehn Tage im

Voraus.

2 Die Schulleitung oder mindestens ein Fünftel der stimmberech-

tigten Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung und die Trak-

tandierung von Geschäften verlangen.

3 Für die Schweigepflicht gilt sinngemäss § 4.

Der Gesamtkonvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit

der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Be-

schlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit

hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Die Präsidentin oder der Präsident kann für einzelne Ge-

schäfte dem Gesamtkonvent nicht angehörende Fachleute beiziehen.

b. Klassenkonvent

1 Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse,

die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen,

sowie ein Mitglied der Schulleitung. Weitere Lehrkräfte der Klasse

können mit beratender Stimme zugelassen werden.

2 Den Vorsitz führt die Klassenlehrperson oder das Mitglied der

Schulleitung.

1 Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Auf-

nahmen am Ende der Probezeit sowie über Promotionen.

2 Stimmberechtigt sind diejenigen Lehrpersonen, die die betref-

fende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Ent-

scheiden über Promotionen und Aufnahmen am Ende der Probezeit

sind sie zur Stimmabgabe verpflichtet.

3 Beschlüsse werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesen-

den stimmberechtigten Lehrpersonen gefasst. Bei Stimmengleichheit

hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

4. Eltern

Eltern volljähriger10 Schülerinnen und Schüler werden auch

ohne deren Zustimmung über wichtige Schulangelegenheiten infor-

miert, sofern sie für den Unterhalt dieser Schülerinnen und Schüler

aufkommen.

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Mittelschulverordnung (MSV)

5. Schulbetrieb

17 Der Kanton führt folgende Schultypen

a. Langgymnasium,

b. Kurzgymnasium,

c. Fachmittelschule,

d. Handelsmittelschule,

e. Informatikmittelschule.

Schultypen

17 1 Der Kanton bietet folgende gymnasialen Maturitätspro- Gymnasiale

file an

a. Altsprachliches Profil,

b. Neusprachliches Profil,

c. Mathematisch-naturwissenschaftliches Profil,

d. Wirtschaftlich-rechtliches Profil,

e. Musisches Profil,

f. Philosophisch-pädagogisch-psychologisches Profil.

Maturitäts-

profile

2 Die Schülerinnen und Schüler wählen auf Beginn des 11. Schuljah-

res ein Profil.

17 1 Unterrichtssprache an den Lang- und Kurzgymnasien ist Unterrichts-

die Standardsprache. Vorbehalten bleibt der Fremdsprachenunterricht. sprache

2 Die Lang- und Kurzgymnasien können zusätzlich Angebote führen,

in denen ein Teil des Unterrichts in einer Fremdsprache erteilt wird.

1 Schulen, die überbelegt oder mangelhaft ausgelastet sind, Umteilung

sorgen durch die Umteilung von Schülerinnen und Schülern unter-

einander für den notwendigen Ausgleich.

2 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die

Umteilung, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Massgebend

sind dabei Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindungen mit öf-

fentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schü-

ler.

3 Über Umteilungen, die das Liceo artistico betreffen, entscheidet die

Schulleitung des Liceo artistico insbesondere aufgrund der künstleri-

schen Eignung der Schülerinnen und Schüler. Die Schulleitung bestimmt

die einzureichenden Unterlagen. Das Mittelschul- und Berufsbildungs-

amt entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt wer-

den kann.15

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Mittelschulverordnung (MSV)

6. Absenzen, Dispensationen und Jokertage12

Geltungsbereich

Absenzen

a. Grundsatz

b. Entschuldi-

gungsgründe

Dispensationen

a. Grundsatz

b. Dispensa-

tionsgründe

13 §§ 22–35 gelten nicht für die Kantonale Maturitätsschule für

Erwachsene.

13 1 Eine Abwesenheit gilt als Absenz, wenn eine Schülerin

oder ein Schüler dem Unterricht ganz oder teilweise fernbleibt

a. aus unvorhersehbaren Gründen,

b. bei einer nicht gewährten Dispensation,

c. bei einem abgelehnten Jokertag.

2 Als entschuldigt gilt eine Absenz, für welche die Schülerin oder

der Schüler einen Entschuldigungsgrund nachweisen kann.

13 1 Als Entschuldigungsgründe gelten

a. eine Krankheit oder ein Unfall,

b. aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld,

c. besondere Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Schülerin-

nen und Schüler.

2 Die Schulleitung kann im Einzelfall weitere besondere Umstände

als Entschuldigungsgründe anerkennen.

13 1 Möchte eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht

aus vorhersehbaren Gründen fernbleiben, ersucht sie oder er vorgängig

um Dispensation.

2 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle dispensiert

Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen eines Dispensationsgrunds für

einen bestimmten Zeitraum vom Besuch des Unterrichts, eines Fachs

oder Teilen davon. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen, familiären

und schulischen Verhältnisse.

3 Eine vollständige Dispensation von promotionsrelevanten Fächern

ist nicht zulässig.

12 1 Als Dispensationsgründe gelten

a. vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit einer Krank-

heit oder einem Unfall,

b. aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld,

c. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessio-

neller Art,

d. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen

und sportlichen Anlässen,

e. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen schulischen,

künstlerischen oder sportlichen Begabungen,

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f. Informationsveranstaltungen von Einrichtungen der Tertiärstufe,

Schnupperlehren oder ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung,

g. Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst.

2 Die Schulleitung kann im Einzelfall weitere besondere Umstände

als Dispensationsgründe anerkennen.

12 1 Schülerinnen und Schüler reichen das Gesuch um Ent- Gesuch

schuldigung einer Absenz oder um Dispensation schriftlich und unter- a. Form

zeichnet der Schulleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle ein und

legen die von der Schulleitung bezeichneten Unterlagen bei.

2 Sie geben im Gesuch den Entschuldigungs- oder Dispensations-

grund an.

3 Bis zur Volljährigkeit ist das Gesuch durch die Inhaberin oder

den Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte

zu unterzeichnen.

12 1 Bleiben Schülerinnen und Schüler dem Unterricht wegen b. ärztliches

Krankheit oder Unfall fern, reichen sie mit dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis

Zeugnis ein bei

a. einer Abwesenheit von mehr als vier Tagen,

b. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten,

c. einer Abwesenheit an einer Abschlussprüfung.

2 Die Schulleitung kann eine Untersuchung bei einer von ihr bezeich-

neten Vertrauensärztin oder einem von ihr bezeichneten Vertrauens-

arzt anordnen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärzt-

lichen Zeugnisses bestehen.

12 Schülerinnen und Schüler reichen das Gesuch ein bei

a. Absenzen, sobald es die Umstände erlauben,

b. Dispensationen mindestens 14 Tage im Voraus.

c. Frist

12 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle ent-d. Entscheid

scheidet über das Gesuch schriftlich.

12 1 Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht wäh- Jokertage

rend zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgrün- a. Grundsatz

den fernbleiben (Jokertage).

2 Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem

Tag der Unterricht nur während eines Halbtages stattfindet.

3 Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende jedes Schuljahres.

12 1 Schülerinnen und Schüler teilen der Schulleitung oder der b. Mitteilung

von ihr bezeichneten Stelle den Bezug eines Jokertages mindestens

14 Tage im Voraus schriftlich mit.

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Mittelschulverordnung (MSV)

2 Bis zur Volljährigkeit ist die Mitteilung durch die Inhaberin oder

den Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte

zu unterzeichnen.

c. Sperrtage

d. Ablehnung

Vermerk

im Zeugnis

Nachholen von

Unterrichtsstoff

und Leistungs-

beurteilungen

Kostenbeitrag

der Gemeinden

12 1 Die Schulleitung kann bestimmen, dass bei besonderen

Veranstaltungen wie Sporttagen oder Projektwochen keine Jokertage

bezogen werden können.

2 Schülerinnen und Schüler dürfen an Schultagen, an denen sie Ab-

schlussprüfungen ablegen oder ihre Abschlussarbeit präsentieren, keine

Jokertage beziehen.

3 Die Schulleitung teilt die Sperrtage zu Beginn jedes Semesters mit.

12 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle teilt der

Schülerin oder dem Schüler eine Ablehnung schriftlich mit.

12 Das Zeugnis enthält keine Angaben zu Absenzen, Dispen-

sationen und Jokertagen. Davon ausgenommen ist der Vermerk, dass

eine Schülerin oder ein Schüler von einem Fach vollständig dispensiert

worden ist.

12 1 Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht wegen einer

Absenz, einer Dispensation oder eines Jokertages verpassen, holen den

versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nach.

2 Sie holen Leistungsbeurteilungen vor oder nach. Die zuständige

Lehrperson kann Ausnahmen gewähren.

7.14 Finanzen

6, 14 1 Die Beiträge gemäss § 31 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes³

werden vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei den für das Ober-

stufenschulwesen zuständigen Gemeinden erhoben.

2 Bei der Berechnung der Freigrenze von 5 Prozent werden nur

Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volks- und Mittelschulen

berücksichtigt.

3 Als in einer Gemeinde wohnhaft gelten Schülerinnen und Schü-

ler, deren tatsächlicher Aufenthaltsort in der Gemeinde ist.

4 Die Beiträge berechnen sich aufgrund der im September des Vor-

jahres vorgenommenen allgemeinen jährlichen Datenerhebung bei

den Mittelschulen, bereinigt um die Abgänge nach der Probezeit.11

5 Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Berechnungs-

modalitäten und den Verfahrensablauf.

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Mittelschulverordnung (MSV)

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8, 14 Die Bildungsdirektion regelt die Entschädigung für die Entschädigung

Mitwirkung bei den Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschu-

len.

8.14 Übergangs- und Schlussbestimmungen

14 Lehrpersonen kantonaler Mittelschulen, denen der Regie- Professortitel

rungsrat gestützt auf § 197 des Unterrichtsgesetzes⁴ den Titel einer Pro-

fessorin oder eines Professors verliehen hat, können diesen weiterhin

führen.

14 Bis zur Überführung der Anstellungsverhältnisse der Lehr- Zugehörigkeit

personen gemäss § 15 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung² gel- zum

ten für die Teilnahme der Lehrpersonen die bisherigen Konventsordnun-

gen der Schulen.

Gesamtkonvent

14 Die für die Anwendung der Amtszeitbeschränkung mass- Amtszeit-

gebliche Amtszeit beginnt mit dem Frühlingssemester 2000.

beschränkung

2000 in Kraft.

1 OS 56, 58.

2 LS 413.111.

3 LS 413.21.

4 Aufgehoben.

5 Fassung gemäss RRB vom 18. Juni 2003 (OS 58, 152). In Kraft seit 1. Juli 2003.

6 Eingefügt durch RRB vom 11. Dezember 2003 (OS 58, 374). In Kraft seit

1. Januar 2004.

7 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2003 (OS 58, 374). In Kraft seit

1. Januar 2004.

8 Eingefügt durch RRB vom 25. Mai 2005 (OS 60, 166). In Kraft seit 1. Mai

2005.

9 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 230; ABI 2012, 1053). In Kraft

seit 1. August 2012.

10 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 607; ABI 2012-11-16).

In Kraft seit 1. Januar 2013.

1.7. 23-121

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Mittelschulverordnung (MSV)

11 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 257; AB12013-06-07). In Kraft

seit 19. August 2013.

12 Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 349; AB1 2020-06-05). In Kraft

seit 1. August 2020.

13 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 349; ABI 2020-06-05). In Kraft

seit 1. August 2020.

14 Nummerierung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 349; AB1 2020-06-05).

In Kraft seit 1. August 2020.

15 Eingefügt durch RRB vom 3. April 2019 (OS 74, 351; ABI 2019-04-12). In Kraft

seit 1. August 2022 (OS 76, 266).

16 Fassung gemäss RRB vom 3. April 2019 (OS 74, 351; ABI 2019-04-12). In Kraft

seit 1. August 2022 (OS 76, 266).

17 Eingefügt durch RRB vom 25. August 2021 (OS 77, 104; AB1 2021-09-03). In

Kraft seit 1. August 2023.

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