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413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 9 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 9

1 Die Lehrerschaft übt ihre Mitwirkungsrechte im Gesamt-

konvent und in Klassenkonventen aus. Die Verordnung6 regelt die Zu-

gehörigkeit zu den Konventen, die Beschlussfähigkeit sowie die Auf-

gaben und Kompetenzen.

2 Die Vertretung der Schülerschaft im Gesamtkonvent ist stimm-

berechtigt.

3 Der Gesamtkonvent wird in wesentlichen Fragen, die das Mittel-

schulwesen betreffen, zur Vernehmlassung beigezogen. Er verabschie-

det das Leitbild unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Schul-

kommission und stellt Antrag für den Lehrplan und die Ernennung der

Schulleitung.

4 Der Gesamtkonvent wählt seine Präsidentin oder seinen Präsi-

denten sowie die Vertreterin oder den Vertreter der Lehrerschaft für

die Schulkommission.

5 Der Klassenkonvent entscheidet über Fragen, welche die Schüle-

rinnen und Schüler der Klasse betreffen.

4

Mittelschulgesetz (MSG)

B. Lehrpersonen

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