Art. 9 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 9
1 Die Lehrerschaft übt ihre Mitwirkungsrechte im Gesamt-
konvent und in Klassenkonventen aus. Die Verordnung6 regelt die Zu-
gehörigkeit zu den Konventen, die Beschlussfähigkeit sowie die Auf-
gaben und Kompetenzen.
2 Die Vertretung der Schülerschaft im Gesamtkonvent ist stimm-
berechtigt.
3 Der Gesamtkonvent wird in wesentlichen Fragen, die das Mittel-
schulwesen betreffen, zur Vernehmlassung beigezogen. Er verabschie-
det das Leitbild unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Schul-
kommission und stellt Antrag für den Lehrplan und die Ernennung der
Schulleitung.
4 Der Gesamtkonvent wählt seine Präsidentin oder seinen Präsi-
denten sowie die Vertreterin oder den Vertreter der Lehrerschaft für
die Schulkommission.
5 Der Klassenkonvent entscheidet über Fragen, welche die Schüle-
rinnen und Schüler der Klasse betreffen.
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Mittelschulgesetz (MSG)
B. Lehrpersonen
413.21