Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 8 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 8

1 Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorek-

torin oder ein Prorektor als Stellvertretung bilden die Schulleitung. Sie

erhalten eine angemessene Stundenentlastung für ihre Tätigkeit in der

Schulleitung.

2 Der Regierungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor sowie die

Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren.

Wiederwahl ist zweimal möglich. In Ausnahmefällen kann die Amts-

zeit verlängert werden.8

Zusammen-

setzung

und Wahl

Konvente

3. Konvente der Lehrerschaft

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