413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 8 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 8
1 Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorek-
torin oder ein Prorektor als Stellvertretung bilden die Schulleitung. Sie
erhalten eine angemessene Stundenentlastung für ihre Tätigkeit in der
Schulleitung.
2 Der Regierungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor sowie die
Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren.
Wiederwahl ist zweimal möglich. In Ausnahmefällen kann die Amts-
zeit verlängert werden.8
Zusammen-
setzung
und Wahl
Konvente
3. Konvente der Lehrerschaft