413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 7 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 7
1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, administrative und Stellung und
finanzielle Führung der Schule verantwortlich und vertritt die Schule Aufgaben
nach aussen.
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413.21 Mittelschulgesetz (MSG)
2 Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben
1. Festlegung und Organisation des Unterrichtsangebots,
2. Antragstellung auf Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen
mit unbefristeter Anstellung,
3. Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen mit befristeter An-
stellung,
4. Anstellung und Entlassung des administrativen und technischen
Personals,
5. Förderung der Weiterbildung der Lehrpersonen,
6. Führung des Finanzwesens,
7. Erfüllung der weiteren zugewiesenen Aufgaben.