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Art. 6 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 6

1 Die Schulkommission übt die unmittelbare Aufsicht über Aufgaben

die Schule aus und nimmt folgende Aufgaben wahr

1. Stellungnahme zu Erlassen für die Mittelschulen zuhanden des Bil-

dungsrates,

2.8 Antrag auf Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Schul-

leitung zuhanden des Regierungsrates,

3. Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen mit unbefristeter

Anstellung,

4. Leistungsbeurteilung der Lehrpersonen in Zusammenarbeit mit

der Schulleitung,

5. Genehmigung des Leitbildes,

6. Erwahrung der Ergebnisse der Abschlussprüfungen,

7. Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers aus disziplinarischen

Gründen.

8.9

2 Die Schulkommission kann für besondere Aufgaben Kommis-

sionen einsetzen oder Fachleute beiziehen.

2. Schulleitung

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