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Art. 5 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 5

1 Die Schulkommission ist das oberste Organ der Schule. Die Stellung

Verordnung regelt Zusammensetzung und Verfahrensfragen.

2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion wählt die Mit-

glieder. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zweimal

möglich.8

3 Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten der Schul-

kommission beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich. In

Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden.15

4 Die Schulleitung und die Vertreterin oder der Vertreter der Leh-

rerschaft nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schul-

kommission teil.

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