413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 5 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 5
1 Die Schulkommission ist das oberste Organ der Schule. Die Stellung
Verordnung regelt Zusammensetzung und Verfahrensfragen.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion wählt die Mit-
glieder. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zweimal
möglich.8
3 Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten der Schul-
kommission beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich. In
Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden.15
4 Die Schulleitung und die Vertreterin oder der Vertreter der Leh-
rerschaft nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schul-
kommission teil.