Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 4f : Mittelschulgesetz (MSG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4f

22 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion prüft nach

einer Mitteilung gemäss §§ 4 d oder 4 e die Notwendigkeit der Anord-

nung personalrechtlicher Massnahmen und teilt das Ergebnis ihrer Prü-

fung der Schule mit.

2

Mittelschulgesetz (MSG)

2. Teil: Kantonale Mittelschulen

A. Organe der Schule

1. Schulkommission

413.21

← Art. 4e Mittelschulgesetz (MSG) Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →