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Art. 4e : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 4e

22 Wird Lehrpersonen an nichtstaatlichen Mittelschulen, die

über eine Bewilligung gemäss § 35 verfügen oder deren Ausbildungs-

abschlüsse gemäss § 36 anerkannt wurden, ein Verbrechen oder Ver-

gehen vorgeworfen, durch das eine Auswirkung auf die Schule, ins-

besondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrpersonen, der

Schulleiterin oder des Schulleiters, nicht ausgeschlossen werden kann,

bestehen folgende Mitteilungspflichten gegenüber der für das Bildungs-

wesen zuständigen Direktion

a. Die Mittelschule teilt die Eröffnung und den Abschluss von Straf-

untersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Straf-

urteile mit.

b. Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Ab-

schluss von Strafuntersuchungen mit.

c. Die Gerichte teilen die Anordnung von Untersuchungshaft und die

rechtskräftigen Strafurteile mit.

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