Art. 4e : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 4e
22 Wird Lehrpersonen an nichtstaatlichen Mittelschulen, die
über eine Bewilligung gemäss § 35 verfügen oder deren Ausbildungs-
abschlüsse gemäss § 36 anerkannt wurden, ein Verbrechen oder Ver-
gehen vorgeworfen, durch das eine Auswirkung auf die Schule, ins-
besondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrpersonen, der
Schulleiterin oder des Schulleiters, nicht ausgeschlossen werden kann,
bestehen folgende Mitteilungspflichten gegenüber der für das Bildungs-
wesen zuständigen Direktion
a. Die Mittelschule teilt die Eröffnung und den Abschluss von Straf-
untersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Straf-
urteile mit.
b. Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Ab-
schluss von Strafuntersuchungen mit.
c. Die Gerichte teilen die Anordnung von Untersuchungshaft und die
rechtskräftigen Strafurteile mit.