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Art. 4d : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 4d

22 1 Die Mitteilung gemäss § 55 b des Personalgesetzes vom

27. September 19983 machen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte

zusätzlich gegenüber der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.

mit.

2 Sie teilen der Direktion die Anordnung von Untersuchungshaft

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