413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 4d : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 4d
22 1 Die Mitteilung gemäss § 55 b des Personalgesetzes vom
27. September 19983 machen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
zusätzlich gegenüber der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.
mit.
2 Sie teilen der Direktion die Anordnung von Untersuchungshaft