413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 4b : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 4b
17 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion teilt der
Schulgemeinde am Wohnsitz der Schülerinnen und Schüler mit, wenn
diese die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben oder aus der Mit-
telschule austreten, sofern die Schulpflicht gemäss § 3 des Volksschul-
gesetzes vom 7. Februar 20055 noch nicht erfüllt ist.