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Art. 4b : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 4b

17 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion teilt der

Schulgemeinde am Wohnsitz der Schülerinnen und Schüler mit, wenn

diese die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben oder aus der Mit-

telschule austreten, sofern die Schulpflicht gemäss § 3 des Volksschul-

gesetzes vom 7. Februar 20055 noch nicht erfüllt ist.

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