413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 4a : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 4a
17 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Bearbeitung
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich von Personen-
Personendaten und besonderer Personendaten von Schülerinnen und
Schülern.
daten
a. im
Allgemeinen
1.7. 22-117
1
413.21
Mittelschulgesetz (MSG)
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über
a. Leistungsbeurteilungen,
b. Gesundheit,
c. Disziplinarmassnahmen.
b. Meldepflicht
bei Nicht-
erfüllung der
Schulpflicht
Aufbewahrungs-
fristen
Mitteilungs-
pflichten der
Strafbehörden
a. kantonale
Mittelschulen
b. nicht-
staatliche
Mittelschulen
Pflichten
der Direktion
bei Strafverfah-
ren gegen
Lehrpersonen