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413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 4a : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 4a

17 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Bearbeitung

Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich von Personen-

Personendaten und besonderer Personendaten von Schülerinnen und

Schülern.

daten

a. im

Allgemeinen

1.7. 22-117

1

413.21

Mittelschulgesetz (MSG)

2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

a. Leistungsbeurteilungen,

b. Gesundheit,

c. Disziplinarmassnahmen.

b. Meldepflicht

bei Nicht-

erfüllung der

Schulpflicht

Aufbewahrungs-

fristen

Mitteilungs-

pflichten der

Strafbehörden

a. kantonale

Mittelschulen

b. nicht-

staatliche

Mittelschulen

Pflichten

der Direktion

bei Strafverfah-

ren gegen

Lehrpersonen

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