Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 4 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 4

Der Bildungsrat ist abschliessend zuständig für

1.8 Erlass der Lehrpläne sowie der für den Schulbetrieb erforderlichen

Rahmenbestimmungen, insbesondere für Promotion und Abschluss-

prüfungen,

2. Erlass einer Rahmenschulordnung,

3. Zuteilung der Schultypen und Maturitätsprofile an die Schulen.

4.-6.9

Bildungsrat

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