413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 4 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 4
Der Bildungsrat ist abschliessend zuständig für
1.8 Erlass der Lehrpläne sowie der für den Schulbetrieb erforderlichen
Rahmenbestimmungen, insbesondere für Promotion und Abschluss-
prüfungen,
2. Erlass einer Rahmenschulordnung,
3. Zuteilung der Schultypen und Maturitätsprofile an die Schulen.
4.-6.9
Bildungsrat