413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 39 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 39
10 1 Entscheide der Schulorgane kantonaler Mittelschulen un-
terliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes dem
Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion.
2 Entscheide der nichtstaatlichen Mittelschulen, die kantonal an-
erkannte Ausbildungsabschlüsse anbieten, unterliegen dem Rekurs an
die für das Bildungswesen zuständige Direktion, soweit öffentliches
Recht angewendet wird.
Verordnung
5. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2024.00626 · zh (§ 39 Abs. 1 MSG)
Gymnasium Entrance Exam: Appeal Includes Primary School Records Challenge
ch die Erfahrungsnote beanstandet wird.] Der Aufnahmeentscheid wird vom Prorektor der Mittelschule erlassen und unterliegt gemäss § 39 Abs. 1 MSG dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Er basiert auf zwei Begründungselementen: der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote (E. 2.2).