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Art. 39 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 39

10 1 Entscheide der Schulorgane kantonaler Mittelschulen un-

terliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes dem

Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion.

2 Entscheide der nichtstaatlichen Mittelschulen, die kantonal an-

erkannte Ausbildungsabschlüsse anbieten, unterliegen dem Rekurs an

die für das Bildungswesen zuständige Direktion, soweit öffentliches

Recht angewendet wird.

Verordnung

5. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2024.00626 · zh (§ 39 Abs. 1 MSG)
Gymnasium Entrance Exam: Appeal Includes Primary School Records Challenge
ch die Erfahrungsnote beanstandet wird.] Der Aufnahmeentscheid wird vom Prorektor der Mittelschule erlassen und unterliegt gemäss § 39 Abs. 1 MSG dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Er basiert auf zwei Begründungselementen: der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote (E. 2.2).