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Art. 37 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 37

12 1 Der Kanton kann an nichtstaatliche Mittelschulen mit Finanzielle

schweizerisch anerkannten Abschlüssen für Schülerinnen und Schüler Leistungen

mit Wohnsitz im Kanton Zürich pauschale Subventionen bis höchstens

zu einem Drittel der Kosten für Schülerinnen und Schüler an staat-

lichen Schulen ausrichten. Voraussetzung ist, dass sie die Vorgaben für

die staatlichen Mittelschulen einhalten und dass ihr Angebot im Inte-

resse des Kantons liegt.

2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

3 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion verfügt die Höhe

der Subvention und legt die Auflagen fest. Sie erhält Einblick in die

Rechnungsführung dieser Schulen und kann Richtlinien über die Kos-

tenrechnung erlassen.

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